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   ArbG Hildesheim, 30.05.2001 - 3 Ca 261/01   

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https://dejure.org/2001,11811
ArbG Hildesheim, 30.05.2001 - 3 Ca 261/01 (https://dejure.org/2001,11811)
ArbG Hildesheim, Entscheidung vom 30.05.2001 - 3 Ca 261/01 (https://dejure.org/2001,11811)
ArbG Hildesheim, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 3 Ca 261/01 (https://dejure.org/2001,11811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ; § 626 Abs. 1 BGB
    Fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses; Wichtiger Grund zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses ; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Erfordernis einer Abmahnung; Ablauf der Probezeit ; Möglichkeit einer positiven Prognose ; Installation eines ...

  • JurPC

    BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1
    Kündigung bei Verstoß gegen Vorgaben des Administrators

  • aufrecht.de

    Keine Abmahnung durch den Netzwerkadministrator

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses; Wichtiger Grund zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses ; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Erfordernis einer Abmahnung; Ablauf der Probezeit ; Möglichkeit einer positiven Prognose ; Installation eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    PC-Spiel am Arbeitsplatz nicht erlaubt!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus ArbG Hildesheim, 30.05.2001 - 3 Ca 261/01
    Daher ist der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer abzumahnen, bevor er ihn wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens kündigt (vgl. BAG Urteil vom 21.11.1985 AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969).
  • BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 47/88

    Abmahnung: Berechtigung - Mitbestimmungsfreiheit - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Hildesheim, 30.05.2001 - 3 Ca 261/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommen als Abmahnungsberechtigte alle Mitarbeiter in Betracht, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art. und Weise der geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen (vgl. BAG Urteil vom 08.02.1989, ZTR 1989, 314).
  • BAG, 04.06.1957 - 3 AZR 49/55

    Haushaltsplan - Prozentuale Stellenkürzung - Betriebsbedingtheit einzelner

    Auszug aus ArbG Hildesheim, 30.05.2001 - 3 Ca 261/01
    Der Kündigungsgrund ist seiner Natur nach vielmehr zukunftsbezogen (vgl. BAG Urteil vom 16.08.1991, AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
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